ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

enzo2 - digital marketing (Inhaber Heinrich Perner) betreibt eine Werbeagentur, welche unter anderem die Erstellung von Webseiten und Webtexten zum Gegenstand hat und es somit dem Auftraggeber ermöglicht, seinen individuellen Internetauftritt zu gestalten.

1. Geltungsbereich

a. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von enzo2 (im Folgenden "Auftragnehmer") erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Dienstleistung oder Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegen Bestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts– bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

b. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.

2. Angebot und Vertragsabschluss

a. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt ebenso für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

b. Die in Katalogen, Prospekten udgl. enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn sie vom Auftragnehmer in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.

c. Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, der den Auftragnehmer diesbezüglich zu informieren und schad– und klaglos zu halten hat. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor nicht die Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden.

d. Der angemessene Aufwand für die auf Wunsch des Auftraggebers erarbeiteten Entwürfe, Demonstrationssoftware, Präsentationen oder sonstige Muster ist dem Auftragnehmer über dessen Verlangen prompt auch dann zu ersetzen, wenn der in Aussicht genommene Auftrag nicht erteilt wird.

e. Die Angestellten des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hin- ausgehen.

f. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die schriftliche Auftragsbestätigung versendet hat oder die beauftragte Leistung tatsächlich durchgeführt wird. Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Honorar

a. Honorarangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn der Auftragnehmer sie mit schriftlicher Angabe des Leistungsumfanges bestätigt hat. Über diesen Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.

b. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

c. Die Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Werkleistung auf Wunsch des Auftraggebers von einem Gesamtangebot abweicht. Im Falle eines Vertragsabschlusses mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Fertigstellung der Leistung geltende Preis verrechnet.

d. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, Mehrkosten wegen einer von ihm nicht verschuldeten Verzögerung bei der Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Leistung oder in Folge vom Auftraggeber gewünschter Überstunden, Nacht– oder Sonntagsarbeit, in Rechnung zu stellen.

4. Leistungszeit

a. Die Frist für die Erbringung der beauftragten Leistung ist in die Auftragsbestätigung aufzunehmen. Sie beginnt mit dem Spätesten der nachgenannten Zeitpunkte:
b. Liefer– und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigten den Auftragnehmer die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

c. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

d. Für den Fall des Leistungs– bzw. Lieferverzuges gilt Folgendes als vereinbart: Eine nachweislich durch das grobe Verschulden des Auftragnehmers eingetretene Verzögerung berechtigt den Auftraggeber, pro vollendeter Woche der Verspötung eine Verzugsentschädigung von einem halben Prozent (= 0,5%), insgesamt aber von maximal fünf Prozent (= 5%) des Fakturenwertes desjenigen Teiles der betroffenen Leistung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benutzt werden kann, so- ferne dem Auftraggeber ein nachweislicher Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus dem Titel des Leistungsverzuges sind ausgeschlossen.

e. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

5. Gefahrenübergang

a. Nutzen und Gefahr gehen auf den Auftraggeber über, wenn der Leistungsgegenstand beim Auftraggeber in Betrieb genommen wird.

b. Sämtliche nicht in der Auftragsbestätigung dem Auftragnehmer vorbehaltenen, für die Erfüllung des Vertrages notwendigen zusätzlichen Leistungen sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten zu erbringen.

c. Vom Auftraggeber bereitzustellende Informationen oder sonstiges notwendige Material, gleich viel, welcher Art, ist dem Auftragnehmer frei Haus zur Verfügung zu stellen.

d. Dem Auftragnehmer übergebene Manuskripte, Originale, Druckstücke, Datenträger, Fotos, Filme und sonstiges Material lagern beim Auftragnehmer ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Eine diesbezügliche Haftung für Beschädigungen oder Verlust – aus welchem Grunde immer – zu Lasten des Auftragnehmers wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, die Beschädigung oder der Verlust wurde grob fahrlässig von diesem verschuldet.

6. Zahlung

a. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, gilt folgende Regelung:
50% der Auftragssumme sind bei Auftragsannahme im Voraus zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer stellt über diesen Betrag eine Akontorechnung aus. Dieser Betrag ist von der endgültigen Fakturensumme entsprechend in Abzug zu bringen. Der Restbetrag der Fakturensumme ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung füllig.

b. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilrechnungen auszustellen. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilbeträge mit Erhalt der betreffenden Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

c. Zahlungen sind durch Bankeinzug (Abbuchungen) oder fristgerecht ohne jeden Abzug frei an der Zahlstelle des Auftragnehmers in der in der Rechnung angegebenen Währung zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens beim Auftragnehmer oder dessen Zahlstelle.

d. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprächen oder anderen Ansprüchen – welcher Art auch immer – zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.

e. Im Falle des Zahlungsverzuges kann der Auftragnehmer



f. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

7. Gewährleistung

a. Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel am Leistungsgegenstand zu beheben, der zum Zeitpunkt der Bereitstellung bereits vorlag und auf einen Fehler der Konstruktion durch den Auftragnehmer oder der Ausführung beruht.

b. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich anzeigt und detailliert beschrieben hat. Dies gilt insbesondere auch im Fall von Mängeln bei Werkverträgen. Mängel eines Teiles der bereitgestellten Software bzw. Werkleistung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Bei berechtigter Mängelrüge kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl die mangelhafte Werkleistung oder mangelhafte Teile davon ersetzen oder nachbessern.

c. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind dem Auftragnehmer die erforderlichen Hilfskräfte, Hilfsmaterialien, notwendige Informationen und sonstige erforderliche Hilfestellung vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

d. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, unsachgemäße Anweisung eines Auftraggebers oder Arbeiten Dritter verursacht worden sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärischer Entladungen, Überspannungen und sonstige äußere Einflüsse. Die Gewährleistung wird ebenfalls ausgeschlossen, wenn von Seiten des Auftraggebers oder von dritter Seite Modifikationen an der erbrachten Werkleistung vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Möglichkeit der Modifizierung durch den Auftraggeber von vorneherein vorgesehen ist bzw. vereinbart wurde. Darüber hinaus sind Funktionsstörungen des Serverbetriebes von vorneherein von der Gewährleistung oder sonstiger Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung f6uuml;r allfällige Folgeschäden aus der Nichtverfügbarkeit der Internetseite des Auftraggebers oder einer Betriebsunterbrechung beim Internetprovider, auf dessen Server sich die Homepage des Auftraggebers befindet. Der Auftragnehmer übernimmt darüber hinaus keine Haftung für den Inhalt der vom Auftraggeber beauftragten Homepage. Über die Erlaubtheit des Inhaltes hat sich der Auftraggeber selbst zu informieren.

e. Eine automatische Datensicherung ist vom Leistungsumfang nicht entahlten. Eine solche ist in der Werkleistung nur enthalten, wenn darüber eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber getroffen wird.

f. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne Zustimmung des Auftragnehmers änderungen an der Werkleistung vorgenommen werden. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.

g. Der Auftragnehmer ist bei Werkverträgen einvernehmlich von der Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB, ähnlichen Bestimmungen in anderen AGB oder anzuwendenden anderen Rechtsvorschriften befreit.

h. Für jeden auf der Website des Auftraggebers angezeigten Link zu anderen Websites ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich und für allfällige Rechtsverstöße haftbar. Einen dem Auftraggeber dadurch entstandenen Schaden hat der Auftragnehmer nicht zu ersetzen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber über eine allfällige Rechtswidrigkeit einer Website hinzuweisen, auf die sich ein Link auf der Website des Auftraggebers beziehen soll.

8. Schadenersatz

a. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen wurde, bleibt die Haftung des Auftragnehmers in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand der Leistung entstanden sind. Jeder darüber hinaus gehende Schadenersatz, insbesondere für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, sofern dem Auftraggeber nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist.

9. Nutzungsvereinbarung

a. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedwedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem Auftragnehmer folgende Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird.

b. Die Nutzungs– und Lizenzrechte kommen bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohnes ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Die Sicherung seiner alleinigen Nutzungs&nash; und Lizenzrechte erfolgt durch die Schaffung von technischen Möglichkeiten, die werkvertragsgegenständliche Produkte auch nach bereits erfolgter Freigabe beim Auftraggeber zu sperren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich erst nach vollständiger Bezahlung seiner Werklohnforderung von dieser technischen Möglichkeit keinen Gebrauch mehr zu machen bzw. diese Möglichkeit technisch zu beseitigen. Dem Auftraggeber kommen bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohnes keine wie immer gearteten Nutzungs– und Lizenzrechte zu.

c. Sollten in der Sphäre des Auftraggebers Dritte auf die Produkte vor vollständiger Berichtigung des Werklohnes Zugriff haben, wird der Auftraggeber unverzüglich auf die ausschließlich dem Auftragnehmer zukommenden Nutzungs– und Lizenzrechte hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

d. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, die Nutzung der bereits freigeschaltenen werkvertragsgegenständlichen Webseiten im Wege einer technischen Sperre zurückzunehmen. In der durch diese Sperre erfolgten Zurücknahme durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

10. Verzugsfolgen und Rücktritt

a. Sofern der Auftragnehmer durch grobes Verschulden trotz Nachfristsetzung in Lieferverzug geraten sollte, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

b. Der Auftragnehmer ist insbesondere in folgenden Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:



c. In den oben genannten Fällen ist auch ein Teilrücktritt zulässig.

d. Falls über das Vermögen des Auftraggebers ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, kann der Auftragnehmer ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

e. Unbeschadet von Schadenersatzansprüchen hat der Auftragnehmer im Falle des Rücktrittes Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen oder sonstigen Lieferungen, sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hiedurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, hat der Auftragnehmer diesfalls Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.

11. Namen- und Markenaufdruck

a. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne ausdrückliche Bewilligung des Auftraggebers entsprechend zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung erfolgt dadurch, dass in den werkvertragsgegenständlichen Produkten geeignete Hinweise auf den Entwickler und Hersteller enthalten sind. Im Rahmen der Erstellung von Webseiten hat dies insbesondere durch einen entsprechenden Hinweis auf den Auftragnehmer im Impressum inklusive einer entsprechenden Verlinkung zur Homepage des Auftragnehmers zu erfolgen.

12. Urheberrechte

a. Der Auftragnehmer behält sich sämtliche Rechte an der von ihm entworfenen Produkte vor. Dies gilt ebenso für sämtliche von ihm verwendeten Entwürfe, Angebote, Projekte und dem damit verbundenen Zubehör. Derartige Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht vom Auftragnehmer stammen, vom Auftraggeber nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Die vertragsgegenständlichen Produkte darf insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

b. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer gegenüber alle Ansprüche, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad– und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in einem gegen ihn angestrengten Rechtstreit dem Aufraggeber den Streit zu verkünden. Tritt der Auftraggeber dem Verfahren nicht als Streitgenosse auf Seiten des Auftragnehmers zu, ist dieser berechtigt, den Klagsanspruch anzuerkennen.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

a. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt Österreichisches Recht als vereinbart.

b. Für sämtliche sich aus diesem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des für die Stadt Salzburg sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes vereinbart.

c. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hievor die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

14. Geheimhaltung

a. Die dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind.
Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen, freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc..

b. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

c. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

d. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergegebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefing–Dokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

e. Auskünfte oder Erklärungen, in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig.

Salzburg, Jänner 2010